Art. 91 [Abwehr von Gefahren für den Bestand des Bundes oder eines Landes]

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische  Grundordnung  des  Bundes  oder  eines  Landes  kann ein Land
Polizeikräfte  anderer  Länder  sowie  Kräfte  und   Einrichtungen   anderer
Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur  Bekämpfung  der
Gefahr  bereit  oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in
diesem  Lande  und  die  Polizeikräfte  anderer   Länder   ihren   Weisungen
unterstellen   sowie   Einheiten   des  Bundesgrenzschutzes  einsetzen.  Die
Anordnung  ist  nach  Beseitigung  der  Gefahr,  im  übrigen  jederzeit  auf
Verlangen  des  Bundesrates  aufzuheben.  Erstreckt  sich die Gefahr auf das
Gebiet mehr als eines Landes, so kann die  Bundesregierung,  soweit  es  zur
wirksamen  Bekämpfung  erforderlich  ist,  den  Landesregierungen  Weisungen
erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.



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