Art. 91 [Abwehr von Gefahren für den Bestand des Bundes oder eines Landes]
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land
Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer
Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der
Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in
diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen
unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die
Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf
Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das
Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur
wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen
erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.
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